Am 23. September 2002 hat die Wettbewerbskommission im Rahmen eines wettbe-werbsrechtlichen Untersuchungsverfahrens gegenüber der Cablecom-Holding vorsorg-liche Massnahmen erlassen. Aufgrund dieses Entscheids wurde Cablecom verpflichtet, ab sofort das digitale Fernsehprogrammangebot der Teleclub AG, welches zehn Kanäle umfasst, auf allen ihren Kabelnetzen zu übertragen (vgl. dazu die entsprechende Me-dienmitteilung der Wettbewerbskommission vom 26.9.2002: www.wettbewerbskommission.ch). Gegen den Erlass dieser vorsorglichen Massnahmen hat die Cablecom vorerst an die eidgenössische Rekurskommission für Wettbewerbsfragen Beschwerde erhoben. Diese kam in der Folge in einem ausführlich begründeten Entscheid ebenfalls zum Schluss, dass der Erlass vorsorglicher Massnahmen gegenüber der Cablecom für die Sicherstel-lung des Wettbewerbes im digitalen Fernsehmarkt unabdingbar sei (www.reko.admin.ch/Files/FB20025.pdf). Das schweizerische Bundesgericht hat nun aber die dagegen erhobene Verwaltungsge-richtsbeschwerde der Cablecom im Wesentlichen gutgeheissen und den Massnahme-entscheid der Wettbewerbskommission teilweise aufgehoben. Das Bundesgericht ba-siert dabei seinen Entscheid nicht etwa auf der Erkenntnis, dass die von der Wettbe-werbskommission festgestellten Anzeichen von Wettbewerbsverletzungen seitens Cablecom nicht vorliegen würden. Vielmehr begründet das Bundesgericht die Gutheis-sung der Beschwerde mit dem Hinweis darauf, dass die hohen Anforderungen, welche an den Erlass vorsorglicher Massnahmen gestellt würden, im vorliegenden Fall - entge-gen den Feststellungen der Wettbewerbs- und der Rekurskommission - nicht erfüllt sei-en. Die Teleclub AG bedauert diesen Entscheid. Sie ist nach wie vor der Auffassung, dass der Erlass von vorsorglichen Massnahmen unerlässlich ist, um im Sinne der Medienviel-falt und einem freien Radio- und Fernsehmarkt den Wettbewerb im Bereiche des digita-len Fernsehens zu gewährleisten. Nach ihrer Auffassung besteht eine grosse Gefahr, dass Cablecom ihre Machtstellung dafür nutzt, die Teleclub-Programme oder diejenigen andere Veranstalter zum Nachteil der Konsumenten zu benachteiligen, um das von ihr lancierte Programmangebot zu fördern. Die Teleclub AG ist der Meinung, dass es (auch) dem Kabelfernseh-Konsumenten überlassen sein sollte zu entscheiden, welche Fernsehprogramme er mit welcher technischen Einrichtung empfangen will und dies nicht dem Diktat des Kabelnetzbetreibers überlassen sein soll. Es ist aber in Erinnerung zu rufen, dass der ergangene Entscheid nur die Regelung vorsorglicher Massnahmen zum Gegenstand hatte. Vom Urteil des Bundesgerichtes unberührt bleibt deshalb die Weiterführung der von der Wettbewerbskommission ge-genüber der Cablecom Holding eröffneten Untersuchung. Die Teleclub AG wird jedenfalls ihr digitales Fernsehangebot weiterhin aufrechterhalten und es in alle Kabelnetze einspeisen, die es den ihnen angeschlossenen Haushaltun-gen anbieten möchten. Im Rahmen von ?Teleclub Digital? wird dem Kunden auf zehn Kanälen ein vielseitiges Fernsehvergnügen geboten: TELECLUB CINEMA zeigt aktuelle Kinohits als exklusive Erstausstrahlungen. In TE-LECLUB STAR finden sich Wiederausstrahlungen von Höhepunkten der Filmgeschich-te. PREMIERE SERIE bietet nonstop die besten Fernsehserien. KRIMI & CO. sorgt mit Filmen und Serien aus dem entsprechenden Genre für Spannung. Der DISNEY CHANNEL bringt Unterhaltung für die ganze Familie und mit FOX KIDS ist Fernseh-spass für die Kleinen garantiert. Der DISCOVERY CHANNEL zeigt hochwertige Doku-mentationen aus den Bereichen Natur und Tiere, Gesundheit, Wissenschaft und Tech-nik, Reisen und Abenteuer sowie Geschichte. Und auf 3 SPORT KANÄLEN werden laufend unzählige Sportereignisse übertragen. Alle diese Programme werden ohne Werbeunterbrechungen ausgestrahlt.