Grundversorgung Internet: was dir gesetzlich zusteht
80/8 Mbit/s, Höchstpreise ohne Mehrwertsteuer und feste Fristen: was die Grundversorgung im Fernmeldebereich garantiert und wo ihre Grenze liegt.
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Im Dorf endet der Glasfaserausbau zwei Häuser vor deinem, und der Anschluss liefert seit Jahren dieselben mageren Werte. Die Auskunft am Telefon lautet, an deiner Adresse sei mehr technisch nicht möglich. Was in diesem Moment hilft, ist kein Tarifvergleich, sondern die Grundversorgung: ein Anspruch, der in einer Verordnung steht, mit Höchstpreisen, Fristen und einer Kostengrenze, die alle vier beziffert sind. Stand August 2026.
Kurzantwort
- Die Grundversorgung umfasst drei Dinge: den öffentlichen Telefondienst, einen Breitband-Internetanschluss und besondere Dienste für Menschen mit Behinderung.
- Seit dem 1. Januar 2024 gilt auf Nachfrage 10/1 Mbit/s oder 80/8 Mbit/s. Beides steht in Art. 15 Abs. 1 Bst. d FDV.
- Höchstpreis für 80/8 Mbit/s: 60 Franken im Monat ohne Mehrwertsteuer (Art. 22 FDV). Die Bereitstellung darf einmalig 40 Franken kosten, ein Wechsel zwischen den Grundversorgungsangeboten muss gratis sein.
- Die Kostengrenze liegt bei 12’700 Franken. Darüber darf die Konzessionärin ablehnen, wenn du den übersteigenden Teil nicht übernimmst.
- Die Fristen sind hart: 45 Tage bis zum Entscheid, 90 Tage bis zur Offerte, 12 Monate bis zur Bereitstellung — 6 Monate ohne Tiefbau.
Was die Grundversorgung überhaupt ist
Sie ist der Auftrag, ein Basisangebot grundlegender Fernmeldedienste allen Bevölkerungskreisen in allen Landesteilen zugänglich zu machen — erschwinglich, zuverlässig und von bestimmter Qualität. Die ComCom schreibt die Konzession dafür periodisch aus und vergibt sie über einen Kriterienwettbewerb; welche Dienste dazugehören, bestimmt der Bundesrat und passt es dem Stand der Technik an.
Für die Periode 2024 bis Ende 2031 hat die ComCom die Konzession an Swisscom erteilt. Das heisst nicht, dass du bei Swisscom Kundin oder Kunde sein musst, um irgendein Internetabo zu bekommen — es heisst, dass Swisscom diejenige ist, die den Anspruch aus der Grundversorgung erfüllen muss, wenn sonst niemand ein vergleichbares Angebot bereitstellt.
Zum Leistungsumfang nach Art. 15 FDV gehören neben Telefondienst und Internetzugang auch ein bis zwei Einträge im Telefonverzeichnis für Haushalte, ein Transkriptions- und ein SMS-Vermittlungsdienst für hörbehinderte Menschen rund um die Uhr, ein Vermittlungsdienst über Videotelefonie sowie ein Verzeichnis- und Vermittlungsdienst für sehbehinderte Personen und Personen mit eingeschränkter Mobilität.
Die Zahlen, auf die du dich berufen kannst
| Leistung nach Art. 15 FDV | Höchstpreis je Monat, ohne Mehrwertsteuer |
|---|---|
| Telefondienst mit einer Nummer, ein bis zwei Verzeichniseinträge, inkl. Anschluss | 23.45 Fr. |
| Internetzugang 10/1 Mbit/s, inkl. Anschluss | 45.– Fr. |
| Internetzugang 80/8 Mbit/s, inkl. Anschluss | 60.– Fr. |
| Telefondienst und Internetzugang 10/1 Mbit/s | 50.– Fr. |
| Telefondienst und Internetzugang 80/8 Mbit/s | 65.– Fr. |
| Bereitstellung bei Vertragsabschluss | einmalig 40.– Fr. |
⚠ Zwei Dinge zu dieser Tabelle. Erstens sind es Höchstpreise ohne Mehrwertsteuer — auf der Rechnung steht mehr. Zweitens sind es Obergrenzen für die Grundversorgungsangebote, nicht Marktpreise: Was ein beliebiges Abo im freien Markt kostet, hat damit nichts zu tun, und in gut erschlossenen Gebieten liegt das reguläre Angebot in der Regel darunter oder bietet für ähnliches Geld mehr. Die Grundversorgung ist ein Auffangnetz, kein Sparangebot.
Der Wechsel zwischen diesen Angeboten muss kostenlos sein. Das ist die Stelle, die im Streitfall zählt: Wer von 10/1 auf 80/8 Mbit/s wechseln will, darf dafür nicht noch einmal eine Bereitstellungsgebühr bezahlen.
Wo der Anspruch endet: die 12’700-Franken-Grenze
Die Grundversorgungskonzessionärin darf die Erstellung oder Umrüstung eines Anschlusses in zwei Fällen verweigern (Art. 18 FDV):
- wenn du eine von ihr festgelegte Mindestvertragsdauer nicht akzeptierst — diese endet spätestens mit dem Ablauf der Konzession, also Ende 2031;
- wenn dabei Kosten von mehr als 12’700 Franken anfallen und du den Teil darüber nicht übernimmst.
Was das praktisch bedeutet, steht in Art. 20: Übersteigen die Kosten diese Grenze, muss dir innert 90 Tagen nach Erhalt der nötigen Angaben kostenlos eine Offerte zugestellt werden, und darin muss die verwendete Technologie genannt sein. Bist du mit der Höhe der Mehrkosten nicht einverstanden, kann das BAKOM eine unabhängige Fachperson mit der Überprüfung beauftragen — auf deine Kosten, ausser bei offensichtlichem Missbrauch durch die Konzessionärin, dann trägt sie die Kosten des Gutachtens.
⛔ Und eine Klausel, die man kennen muss, bevor man zahlt: Nach Art. 19 darf die Konzessionärin den Leistungsumfang des Internetzugangs in Ausnahmefällen reduzieren, wenn der Anschluss ihn aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht hergibt. Beteiligst du dich aber finanziell nach Art. 18 Abs. 2, darf der Leistungsumfang nicht reduziert werden. Wer mitzahlt, hat Anspruch auf die volle Leistung.
Solche Verzichte und Reduktionen verschwinden nicht lautlos: Die Konzessionärin muss dem BAKOM jährlich darüber Bericht erstatten — mit Anzahl, Grund, betroffenem Ort und Umfang der Reduktion (Art. 19a). Das BAKOM kann diese Angaben in anonymisierter Form veröffentlichen.
Die Fristen, in der Reihenfolge, in der sie laufen
- 45 Tage ab Eingang deines Gesuchs: Die Konzessionärin entscheidet, ob sie den Anschluss bereitstellt. Will sie auf einen Vertrag verzichten, prüft sie, ob ein Anschluss einer anderen Anbieterin vorhanden ist, und vergewissert sich, dass diese ein vergleichbares Angebot bereitstellen kann. Die angefragte Anbieterin muss innert 15 Tagen antworten.
- 90 Tage: kostenlose Offerte, falls die Kosten über 12’700 Franken liegen.
- 12 Monate ab Vertragsunterzeichnung bis zur Bereitstellung — 6 Monate, wenn keine Tiefbauarbeiten nötig sind.
Wo der Anschluss endet, ist ebenfalls geregelt: bis zum Netzabschlusspunkt im Innern deiner Wohn- oder Geschäftsräume (Art. 16). Welche Technologie dafür zum Einsatz kommt, bestimmt die Konzessionärin — auf eine bestimmte Anschlussart hast du keinen Anspruch, nur auf die Übertragungsrate. Die Fernmeldeanlagen bis zum Gebäudeeinführungspunkt stellt sie bereit, die Hausinstallation nicht; führt sie eine neue Technologie ein, die eine Anpassung der Hausinstallation nötig macht, trägt sie die Kosten dieser Anpassung (Art. 17).
Über die Qualität wird ebenfalls Buch geführt: Die Konzessionärin misst sie und berichtet dem BAKOM jährlich, unter anderem über die Frist für die Inbetriebsetzung, die Zahl der Fehlermeldungen je Anschluss und Jahr sowie die Reparaturzeit (Art. 21).
Was heisst das für dich
Stell dein Gesuch schriftlich und nenn darin ausdrücklich die Grundversorgung und die Übertragungsrate, die du verlangst — 80/8 Mbit/s ist seit 2024 Teil des Anspruchs, aber nur «auf Nachfrage der Kundschaft». Ohne Nachfrage passiert nichts. Notier dir das Datum: Nach 45 Tagen muss ein Entscheid vorliegen, und wenn eine Offerte kommt, muss sie kostenlos sein und die Technologie nennen. Liegt eine Kostenbeteiligung im Raum, halte fest, dass eine Leistungsreduktion damit ausgeschlossen ist. Und wenn dein Anschluss zwar existiert, aber die zugesicherte Rate nicht bringt, ist das ein Qualitäts- und kein Verfügbarkeitsproblem — dafür gibt es die jährliche Berichterstattung ans BAKOM und die Schlichtungsstelle, nicht die Grundversorgung.
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Quellen
- ComCom, Grundversorgung — Ziel und Umfang der Grundversorgung, Vergabe der Konzession 2024–2031 an Swisscom mit Entscheid vom 15. Mai 2023, spezifizierte Übertragungsraten 10/1 und 80/8 Mbit/s seit dem 1. Januar 2024, Vermittlungsdienst in Gebärdensprache
- BAKOM, Grundversorgung im Fernmeldebereich — dieselben Eckwerte aus Sicht der Aufsichtsbehörde, mit Verweis auf die Pflichten in der Konzession
- Verordnung über Fernmeldedienste (FDV), SR 784.101.1 — Art. 15 Leistungsumfang, Art. 16 Netzabschlusspunkt, Art. 17 Gebäudeeinführungspunkt, Art. 18 Mindestvertragsdauer und Kostengrenze von 12’700 Franken, Art. 19 und 19a Leistungsreduktion und Berichterstattung, Art. 20 Fristen von 45, 15 und 90 Tagen sowie 12 beziehungsweise 6 Monaten, Art. 21 Qualitätskriterien, Art. 22 Höchstpreise ohne Mehrwertsteuer
- ComCom, Medienmitteilung vom 16. Mai 2023 — Erteilung der Grundversorgungskonzession an Swisscom für den Zeitraum ab 2024 bis Ende 2031 und die Umsetzung des vom Bundesrat erweiterten Leistungsangebots