Kabelanschluss in den Nebenkosten: plombieren oder streichen?
Du zahlst über die Nebenkosten einen TV-Anschluss mit, den du nicht nutzt? Welche Artikel gelten, was Plombieren bringt und wohin dein Begehren geht.
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Auf der Nebenkostenabrechnung steht eine Zeile für den Kabelanschluss — und im Wohnzimmer läuft seit drei Jahren alles über die Internetleitung. Die Dose in der Wand hat seither niemand angefasst. Die Frage, die sich dann stellt, ist einfach: Kann ich diese Position loswerden? Die Antwort hängt an einem Punkt, den die Abrechnung selbst meist nicht verrät — nämlich daran, wer den Vertrag mit dem Netzbetreiber unterschrieben hat.
Kurzantwort
- Zuerst klären: Wer ist Vertragspartei? Läuft der Anschluss über einen Sammelvertrag der Liegenschaft, ist die Eigentümerschaft die Kundin des Netzbetreibers — nicht du. Dann kannst du den Vertrag auch nicht kündigen.
- Eine Nebenkostenposition braucht eine Vereinbarung. Nach Art. 257a Abs. 2 OR sind Nebenkosten nur geschuldet, wenn sie besonders vereinbart wurden. Der erste Blick geht deshalb in den Mietvertrag, nicht in die Abrechnung.
- Belegeinsicht ist dein Recht, nicht eine Gefälligkeit: Art. 257b Abs. 2 OR verpflichtet die Vermieterschaft, auf Verlangen Einsicht in die Belege zu gewähren.
- Plombieren kostet nichts. Art. 35a Abs. 4 FMG untersagt, für Versiegelung und Entsiegelung Kosten zu verrechnen. Ob die Plombe deine Nebenkosten senkt, ist eine ganz andere Frage.
- Kommst du mit der Verwaltung nicht weiter, ist die Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen zuständig. Sie ist kantonal organisiert, paritätisch besetzt und im Mietbereich gerichtskostenfrei.
Wie der Kabelanschluss überhaupt in deine Nebenkosten kommt
Es gibt zwei Wege, und sie führen zu ganz unterschiedlichen Möglichkeiten. Die Schlichtungsstelle Telekommunikation beschreibt beide in einem Satz: «Kabelanschlussgebühren werden entweder dem Vermieter oder der Mieterin/dem Mieter direkt in Rechnung gestellt. Bezahlt sie vorgängig der Vermieter, so wird der Betrag innerhalb der Nebenkostenabrechnung abgerechnet und auf die Mieterin/den Mieter umgewälzt.»
Im ersten Fall bist du selbst Kundin oder Kunde des Netzbetreibers und hast einen eigenen Vertrag mit eigener Kündigungsfrist. Im zweiten Fall — dem häufigeren in älteren Liegenschaften — hat die Eigentümerschaft einen Anschluss- oder Sammelvertrag für das ganze Haus abgeschlossen. Der Netzbetreiber stellt der Verwaltung eine Rechnung für alle Wohnungen, die Verwaltung verteilt den Betrag über die Nebenkosten weiter.
Zwei Punkte aus derselben Quelle, die im Alltag regelmässig für Ärger sorgen: Der Betrag fällt auch dann an, wenn im Haushalt gar kein TV-Abonnement besteht, sondern nur Internet oder Telefonie über dasselbe Netz läuft. Und bei einem Eigentümerwechsel kann es vorkommen, dass die neue Eigentümerschaft die Gebühren nicht mehr übernimmt — dann landet die Rechnung plötzlich direkt bei dir.
Wann eine Position in der Nebenkostenabrechnung zulässig ist
Hier ist das Obligationenrecht knapp und deutlich. Art. 257a Abs. 1 OR definiert Nebenkosten als «das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen». Und Abs. 2 zieht die entscheidende Linie: «Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat.»
Für Wohn- und Geschäftsräume kommt Art. 257b Abs. 1 OR dazu: Anrechenbar sind die tatsächlichen Aufwendungen. Und Abs. 2 gibt dir das Werkzeug, um das zu prüfen: «Der Vermieter muss dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Belege gewähren.»
| Was du prüfst | Wo es geregelt ist | Was dort steht |
|---|---|---|
| Steht die Position überhaupt im Vertrag? | Art. 257a Abs. 2 OR | Nebenkosten sind nur geschuldet, wenn besonders vereinbart |
| Sind es echte Aufwendungen? | Art. 257b Abs. 1 OR | Anrechenbar sind die tatsächlichen Aufwendungen |
| Darf ich die Rechnung des Netzbetreibers sehen? | Art. 257b Abs. 2 OR | Belegeinsicht auf Verlangen |
| Wie oft muss abgerechnet werden? | Art. 4 Abs. 1 VMWG | Bei Abrechnung nach Aufwand mindestens einmal jährlich |
| Und bei einer Pauschale? | Art. 4 Abs. 2 VMWG | Sie muss auf Durchschnittswerten dreier Jahre beruhen |
| Darf die Verwaltung ihren Aufwand verrechnen? | Art. 4 Abs. 3 VMWG | Nach Aufwand oder im Rahmen der üblichen Ansätze |
Diese Reihe ist die eigentliche Arbeit. Sie beantwortet nicht, ob du recht bekommst — sie sagt dir, welche Frage du der Verwaltung schriftlich stellst.
Was Plombieren heisst — und was es nicht bewirkt
Plombieren bedeutet, dass der Anschluss an der Dose versiegelt und damit unbrauchbar gemacht wird. Das Fernmeldegesetz regelt das ausdrücklich. Art. 35a Abs. 4 FMG: «Die Anbieterin von Fernmeldediensten oder die Vermieterin oder der Vermieter kann unbenutzte Anschlüsse versiegeln und die Versiegelung kontrollieren. Für die Versiegelung und die Entsiegelung dürfen keine Kosten in Rechnung gestellt werden.»
Ebenso wichtig ist Abs. 3 desselben Artikels. Danach dürfen Nutzungsentgelte nicht erhoben werden, wenn «eine Mieterin oder ein Mieter oder eine Pächterin oder ein Pächter einen Neuanschluss von Anfang an nicht benutzen will» oder wenn «der Anschluss gekündigt worden ist». Für den gekündigten Anschluss sieht das Gesetz eine angemessene Kündigungsfrist vor, die der Netzbetreiber oder die Vermieterschaft festlegt.
Und jetzt der ehrliche Teil: Diese Bestimmungen greifen am Anschluss. Wenn der Vertrag bei der Liegenschaft liegt und die Rechnung des Netzbetreibers unverändert für alle Wohnungen kommt, ändert eine Plombe in deiner Wohnung an dieser Rechnung nichts. Ob der Sammelvertrag gekündigt wird, entscheidet die Eigentümerschaft — es ist ihr Vertrag. Die ombudscom empfiehlt die Plombierung folgerichtig für den Fall, dass der Anschluss nicht mehr gebraucht wird, ohne daraus eine Kostenfolge für die Nebenkosten abzuleiten.
Warum die Abgabe an die Serafe davon unberührt bleibt
Ein Missverständnis, das sich hartnäckig hält. Das BAKOM beantwortet die Frage «Ich habe meinen Kabelanschluss plombieren lassen / Ich habe die Antenne entfernen lassen / Ich habe eine Parabolantenne: Muss ich die Abgabe bezahlen?» seit Jahren gleich: «Ja. Die Abgabepflicht ist geräteunabhängig.»
Umgekehrt gilt dasselbe: Die Abgabe deckt den Kabelanschluss nicht ab. Die ombudscom hält fest, dass es sich bei den Kabelanschlussgebühren um Beträge handelt, die zusätzlich zu den Abonnementskosten für Telefon oder Internet und zusätzlich zu dem von der Serafe erhobenen Betrag anfallen. Es sind zwei getrennte Rechnungen mit zwei getrennten Grundlagen.
Die Schritte in der Reihenfolge, in der sie etwas bringen
- Mietvertrag und Nebenkostenabrechnung nebeneinanderlegen. Steht die Position im Vertrag oder in einem unterschriebenen Nachtrag? Ist sie einzeln bezeichnet oder in einer Sammelzeile versteckt?
- Belegeinsicht verlangen, schriftlich und mit Verweis auf Art. 257b Abs. 2 OR. Interessant ist die Rechnung des Netzbetreibers an die Verwaltung: Sie zeigt, ob es einen Sammelvertrag gibt und für wie viele Einheiten er läuft.
- Die Verwaltung schriftlich anfragen — mit einer präzisen Frage statt einer Beschwerde. Etwa: Auf welcher vertraglichen Grundlage wird diese Position erhoben, und läuft der Anschlussvertrag über die Liegenschaft oder je Wohnung?
- Wird dir der Anschluss direkt verrechnet, kannst du ihn beim Netzbetreiber selbst kündigen und plombieren lassen. Bleibt danach eine Rechnung offen, ist die Beanstandung beim Anbieter der erste Schritt; die Schlichtungsstelle Telekommunikation wird erst tätig, wenn du diesen Versuch glaubhaft machen kannst.
- Bleibt es bei der Nebenkostenposition, führt der Weg zur Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen.
Die Schlichtungsbehörde ist kantonal — und im Mietrecht kostenlos
Wichtig für die Suche: Es gibt keine eidgenössische Schlichtungsbehörde für Mietsachen. Die Behörden sind kantonal organisiert; das Bundesamt für Wohnungswesen führt die Adressliste. Vier Punkte aus der Zivilprozessordnung, die den Weg beschreiben:
| Punkt | Grundlage | Was gilt |
|---|---|---|
| Schlichtung geht dem Gericht voraus | Art. 197 ZPO | Dem Entscheidverfahren geht ein Schlichtungsversuch voraus |
| Zusammensetzung | Art. 200 Abs. 1 ZPO | Vorsitzende Person plus paritätische Vertretung beider Seiten |
| Kosten | Art. 113 Abs. 2 Bst. c ZPO | Keine Gerichtskosten in Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen |
| Frist nach gescheiterter Einigung | Art. 209 Abs. 4 ZPO | In Miet- und Pachtsachen beträgt die Klagefrist 30 Tage |
Das BWO beschreibt die Besetzung mit denselben Worten: eine unabhängige vorsitzende Person und die paritätische Mieter- und Vermietervertretung. Neben den Behördenadressen verweist das BWO auch auf die Verbände beider Seiten — den Mieterinnen- und Mieterverband, den Hauseigentümerverband und Casafair. Das sind Interessenvertretungen, keine amtlichen Stellen; ihre Beratung ist in der Regel an eine Mitgliedschaft geknüpft.
Wenn die Position neu eingeführt wird
Ein Sonderfall, der öfter vorkommt als gedacht: Der Anschluss war bisher im Mietzins enthalten, und plötzlich taucht er als eigene Nebenkostenposition auf. Das ist keine blosse Umbuchung, sondern eine einseitige Vertragsänderung. Art. 269d Abs. 3 OR nennt sie ausdrücklich beim Namen — die Formvorschriften gelten auch dann, wenn die Vermieterschaft beabsichtigt, «sonstwie den Mietvertrag einseitig zu Lasten des Mieters zu ändern, namentlich seine bisherigen Leistungen zu vermindern oder neue Nebenkosten einzuführen».
Nach Art. 269d Abs. 1 OR braucht es dafür ein vom Kanton genehmigtes Formular, eine Begründung und eine Mitteilung mindestens zehn Tage vor Beginn der Kündigungsfrist. Und Art. 270b Abs. 2 OR öffnet dir dagegen dieselbe Tür wie bei einer Mietzinserhöhung: 30 Tage ab Mitteilung, um die Schlichtungsbehörde anzurufen. Läuft das Verfahren, gilt der bestehende Mietvertrag nach Art. 270e OR unverändert weiter.
Was heisst das für dich
Fang bei der Vertragsfrage an, nicht bei der Plombe: Solange du nicht weisst, ob der Anschluss über die Liegenschaft oder über dich läuft, kannst du gar nicht entscheiden, welcher Hebel überhaupt existiert. Verlang die Belegeinsicht schriftlich — sie ist im Gesetz vorgesehen und beantwortet die Frage in einem Zug. Wird dir der Anschluss direkt verrechnet, kündige beim Netzbetreiber und lass plombieren; kosten darf dich das nichts. Liegt der Vertrag bei der Eigentümerschaft, bleibt dir die schriftliche Anfrage bei der Verwaltung und danach die kantonale Schlichtungsbehörde — und die ehrliche Feststellung, dass die Entscheidung über den Sammelvertrag nicht bei dir liegt. Und rechne nicht damit, dass sich an der Rechnung der Serafe irgendetwas ändert: Sie hängt seit 2019 an keinem Gerät und an keiner Dose mehr.
Weiterlesen
- Was die Radio- und Fernsehabgabe kostet und wer befreit wird — weshalb ein plombierter Anschluss an dieser Rechnung nichts ändert
- Fristen und Stolpersteine beim Wechsel des TV-Anbieters — was gilt, wenn der Vertrag tatsächlich auf deinen Namen läuft
- Im Forum: Plombierung des Kabelanschlusses — Erfahrungen mit Verwaltungen, Netzbetreibern und dem, was danach auf der Abrechnung stand
Quellen
- Obligationenrecht, SR 220 — Art. 257a Abs. 1 und 2 (Begriff und Vereinbarungserfordernis), Art. 257b Abs. 1 und 2 (tatsächliche Aufwendungen, Belegeinsicht), Art. 269d Abs. 1 und 3 (Formular, neue Nebenkosten), Art. 270b Abs. 2 und Art. 270e (Anfechtung binnen 30 Tagen, Weitergeltung des Vertrages)
- VMWG, SR 221.213.11 — Art. 4 Abs. 1 bis 3: jährliche Abrechnung, Pauschale nach Durchschnittswerten dreier Jahre, Verwaltungsaufwand
- Fernmeldegesetz, SR 784.10 — Art. 35a Abs. 3 (keine Nutzungsentgelte bei nicht benutztem oder gekündigtem Anschluss) und Abs. 4 (Versiegelung und Entsiegelung kostenlos)
- Zivilprozessordnung, SR 272 — Art. 197 (Schlichtungsversuch vorab), Art. 200 Abs. 1 (paritätische Besetzung), Art. 113 Abs. 2 Bst. c (keine Gerichtskosten), Art. 209 Abs. 4 (Klagefrist 30 Tage)
- BWO, Schlichtungsverfahren Miete und Pacht — kantonale Organisation, Adressliste der Schlichtungsbehörden, Hinweis auf die Verbände beider Seiten
- ombudscom, Kabelanschlussgebühren — Verrechnung über Vermieterschaft oder direkt, Umlage über die Nebenkosten, Anfall auch ohne TV-Abonnement, Eigentümerwechsel, Empfehlung zur Plombierung
- BAKOM, Fragen und Antworten zur Abgabe — plombierter Anschluss und entfernte Antenne ändern nichts an der Abgabepflicht