Sprachassistent im Wohnzimmer: Bequemlichkeit und Datenschutz
Was ein Sprachassistent wirklich überträgt, wie lange die Anbieter speichern, was das revidierte Datenschutzgesetz verlangt und welche Schalter du hast.
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Der Besuch sitzt auf dem Sofa, zeigt auf den kleinen Lautsprecher im Regal und fragt, ob das Ding mithört. Die ehrliche Antwort ist weder «nein» noch «ja», sondern eine Kette aus drei Schritten — und für jeden davon gibt es eine Herstellerangabe, einen Schalter und im Streitfall einen Artikel im Datenschutzgesetz. Genau diese drei Ebenen stehen hier nebeneinander.
Kurzantwort
- Die Erkennung des Aktivierungsworts läuft auf dem Gerät. Amazon beschreibt für Echo-Geräte einen Abgleich akustischer Muster; ohne erkanntes Aktivierungswort oder Tastendruck wird kein Ton gespeichert oder in die Cloud gesendet.
- Danach geht es in die Cloud. Amazon hält fest, dass der Tonstrom einen Sekundenbruchteil vor dem Aktivierungswort mit einschliesst und dass eine Aufnahme deiner Anfrage an die Cloud geht, wo daraus ein Texttranskript entsteht.
- Die Speicherfristen unterscheiden sich stark. Apple nennt bis zu zwei Jahre für Transkripte und Anfragedaten, speichert Audio aber nur nach ausdrücklicher Einwilligung. Bei Google sind Sprach- und Audioaktivitäten standardmässig ausgeschaltet.
- In der Schweiz gilt das revidierte DSG (SR 235.1), nicht die DSGVO. Wichtig sind Art. 6 (Grundsätze und Einwilligung), Art. 19 (Informationspflicht) und Art. 25 (Auskunftsrecht).
- Auskunft ist kostenlos und in der Regel innert 30 Tagen zu erteilen, so der EDÖB; nur bei unverhältnismässigem Aufwand dürfen Gebühren bis 300 Franken anfallen.
Wie die Aktivierung technisch funktioniert
Ein Sprachassistent hat zwei getrennte Ohren. Das erste ist ein kleiner Mustererkenner, der auf dem Gerät läuft und nichts anderes kann, als ein einziges Wort wiederzuerkennen. Amazon beschreibt das für Echo-Geräte so: Sie sind darauf ausgelegt, nur das von dir gewählte Aktivierungswort zu erkennen, und sie tun das, indem sie akustische Muster abgleichen. Solange kein Treffer vorliegt und keine Taste gedrückt wurde, wird laut Amazon kein Ton gespeichert und keiner in die Cloud gesendet.
Das zweite Ohr ist die eigentliche Spracherkennung, und die sitzt in der Regel auf einem Server. Sobald das Aktivierungswort erkannt ist, öffnet das Gerät einen Tonstrom. Zwei Details daran sind wichtig, weil sie oft falsch erzählt werden:
- Der Strom beginnt vor dem Aktivierungswort. Amazon schreibt ausdrücklich, dass er einen Sekundenbruchteil Ton vor dem Aktivierungswort umfasst und endet, wenn Alexa die Interaktion als beendet einstuft.
- Man sieht es dem Gerät an. Bei Echo-Geräten leuchtet ein Ring blau oder es erscheint ein blauer Balken. Zusätzlich lässt sich in den Einstellungen der App ein kurzer Ton einschalten, der jedes Mal erklingt, wenn Audio in die Cloud geht; bei einzelnen Geräten ist er ab Werk aktiv.
Bei Apple hängt es davon ab, was das Gerät kann: In den Siri-Einstellungen steht laut Apple, ob alles auf dem Gerät verarbeitet und nicht an Apple-Server gesendet wird. Ist das nicht der Fall, geht das Audio an Apple-Server und wird dort verarbeitet.
Was tatsächlich übertragen und gespeichert wird
Hier lohnt sich der Blick in die Datenschutzangaben der Anbieter selbst. Sie sagen unterschiedliche Dinge, und der Unterschied ist keine Kleinigkeit.
| Was | Apple (Siri) | Google (Assistant, Suche, Maps) | Amazon (Alexa) |
|---|---|---|---|
| Audio wird gespeichert | nur wenn du in «Siri und Diktierfunktion verbessern» einwilligst | Sprach- und Audioaktivitäten sind ausgeschaltet, sofern du sie nicht aktivierst | Sprachaufnahmen sind mit dem Konto verknüpft und im Verlauf einsehbar |
| Transkripte | ja, Apple speichert Transkripte und kann Teile auswerten | Teil der Web- und App-Aktivitäten, wenn eingeschaltet | ja, aus der Aufnahme entsteht ein Texttranskript |
| Aufbewahrung | bis zu zwei Jahre; ein kleiner überprüfter Anteil auch darüber hinaus | keine feste Frist auf der Hilfeseite genannt; die Speicherung selbst ist abschaltbar | automatische Löschung nach drei oder achtzehn Monaten wählbar |
| Verknüpfung mit dem Konto | nein, sondern mit einer zufälligen Geräte-ID, die mehrmals pro Stunde wechselt | ja, im Google-Konto, wenn eingeschaltet | ja, mit dem Amazon-Konto |
| Werbung | Transkripte und Kontextdaten werden nicht für ein Werbeprofil verwendet und nicht an Dritte verkauft | Angabe auf dieser Hilfeseite nicht enthalten | Angabe auf dieser Seite nicht enthalten |
⚠ Diese Tabelle vergleicht Angaben, nicht Anbieter. Wo eine Zelle «nicht enthalten» sagt, heisst das nur, dass die geprüfte Seite dazu nichts aussagt — es ist keine Aussage über das Verhalten des Dienstes. Jeder der drei Anbieter dokumentiert seinen eigenen Ablauf offen, und jeder hat Fälle, in denen seine Voreinstellung die für dich passende ist: Apple, wenn dir die Trennung vom Konto wichtig ist; Google, wenn du keine Speicherung willst und sie schlicht ausgeschaltet lässt; Amazon, wenn du den Verlauf sehen und mit einer Frist automatisch löschen lassen willst.
Was das revidierte Datenschutzgesetz dazu verlangt
⚠ Zuerst die Abgrenzung, an der abgeschriebene Texte scheitern: Die Datenschutz-Grundverordnung ist EU-Recht und ist nicht das in der Schweiz geltende Gesetz. Hier gilt das Bundesgesetz über den Datenschutz, SR 235.1, in der seit dem 1. September 2023 geltenden Fassung. Aufsichtsbehörde ist der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte.
Für einen Sprachassistenten im Wohnzimmer sind vier Stellen einschlägig:
- Art. 6 Abs. 3 und 4 DSG: Personendaten dürfen nur zu einem bestimmten und für dich erkennbaren Zweck beschafft und nur damit vereinbar bearbeitet werden. Sie werden vernichtet oder anonymisiert, sobald sie für diesen Zweck nicht mehr erforderlich sind.
- Art. 6 Abs. 6 und 7 DSG: Ist eine Einwilligung nötig, ist sie nur gültig, wenn sie nach angemessener Information freiwillig für bestimmte Bearbeitungen erteilt wird. Ausdrücklich erfolgen muss sie unter anderem für die Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten. Nach dem Wortlaut von Art. 5 Bst. c Ziff. 4 zählen dazu biometrische Daten, die eine natürliche Person eindeutig identifizieren — der Punkt, an dem ein Stimmprofil zur Wiedererkennung eine andere Kategorie ist als eine gewöhnliche Anfrage.
- Art. 19 DSG: Der Verantwortliche muss dich bei der Beschaffung angemessen informieren, mindestens über seine Identität und Kontaktdaten, den Bearbeitungszweck und gegebenenfalls die Empfänger. Werden Daten ins Ausland bekanntgegeben, gehören auch der Staat und die Garantien oder die angewandte Ausnahme dazu.
- Art. 25 DSG: Du kannst Auskunft verlangen, ob Personendaten über dich bearbeitet werden — mit den bearbeiteten Daten selbst, dem Zweck, der Aufbewahrungsdauer oder den Kriterien dafür, der Herkunft und den Empfängern. Auf dieses Recht kann man nicht im Voraus verzichten, und die Auskunft ist kostenlos.
Der EDÖB fasst den Ablauf praktisch zusammen: Die Auskunft wird in der Regel innerhalb von 30 Tagen kostenlos erteilt, ein Begehren muss nicht begründet werden, und für Begehren mit unverhältnismässigem Aufwand können Gebühren bis 300 Franken anfallen. Für den Weg dorthin stellt er einen Musterbrief bereit, der sich auch für die Berichtigung oder Löschung anpassen lässt.
Und für den Besuch auf dem Sofa: Nach Art. 30 DSG liegt eine Persönlichkeitsverletzung insbesondere dann vor, wenn Personendaten entgegen der ausdrücklichen Willenserklärung der betroffenen Person bearbeitet werden. Wie ein konkreter Fall ausgeht, entscheidet nicht dieser Artikel, sondern ein Gericht; die Anlaufstelle für eine Meldung ist der EDÖB.
Welche Einstellungen es gibt
Die Schalter sind vorhanden, sie liegen nur an unterschiedlichen Orten.
- Mikrofon hart abschalten. Echo-Geräte haben laut Amazon eine Taste, die die Stromzufuhr zu den Mikrofonen trennt; eine eigene rote Anzeige leuchtet, und das Gerät reagiert dann auch auf das Aktivierungswort nicht mehr. Auf denselben Geräten schaltet das die Anwesenheitserkennung mit ab.
- Speicherung bei Google prüfen. Der Weg führt über das Google-Konto zu «Daten und Datenschutz», dort unter den Verlaufseinstellungen zu den Web- und App-Aktivitäten und zum Kästchen für Sprach- und Audioaktivitäten. Ist es leer, werden Audioaufnahmen aus Suche, Assistant und Maps nicht im Konto auf Google-Servern gespeichert, auch wenn du angemeldet bist.
- Bei Apple die Verbesserungsfunktion getrennt betrachten. Ohne Einwilligung in «Siri und Diktierfunktion verbessern» speichert Apple nach eigenen Angaben deine Audiodaten nicht. Die Einwilligung ist damit der eigentliche Schalter, nicht Siri selbst.
- Aufnahmen ansehen und löschen. Amazon nennt dafür in der Alexa-App den Bereich «Alexa Privacy» sowie eine automatische Löschung nach drei oder achtzehn Monaten und weist darauf hin, dass mit gelöschten Aufnahmen auch eine Stimmerkennung ihre Grundlage verlieren kann.
- Hörbares Signal einschalten. Bei Echo-Geräten lässt sich in den Einstellungen der App ein kurzer Ton aktivieren, der bei jeder Übertragung in die Cloud erklingt. Das ist die einfachste Kontrolle, weil sie ohne Bildschirm auskommt.
Was heisst das für dich
Geh die Reihenfolge einmal durch, statt das Gerät wegzustellen: Signalton oder Leuchtanzeige einschalten, damit du siehst und hörst, wann übertragen wird. Danach die Speicherung prüfen — bei Google ist sie ab Werk aus, bei Apple hängt sie an der Einwilligung zur Verbesserungsfunktion, bei Amazon an der Löschfrist im Verlauf. Willst du wissen, was tatsächlich über dich vorliegt, ist der Weg das Auskunftsbegehren nach Art. 25 DSG, für das der EDÖB einen Musterbrief bereitstellt; die Auskunft ist kostenlos und in der Regel innert 30 Tagen fällig. Und wenn Gäste im Raum sind, die das nicht wollen, ist die Mikrofontaste die einzige Massnahme, die ohne Vertrauen in eine Voreinstellung auskommt.
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Quellen
- Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG), SR 235.1 — Art. 5 Bst. c Ziff. 4 zu biometrischen Daten als besonders schützenswerte Personendaten, Art. 6 Abs. 3, 4, 6 und 7 zu Zweckbindung, Vernichtung und Einwilligung, Art. 19 zur Informationspflicht samt Bekanntgabe ins Ausland, Art. 25 zum Inhalt des Auskunftsrechts und zur Kostenlosigkeit, Art. 30 zur Persönlichkeitsverletzung
- EDÖB, Auskunftsrecht — Auskunft in der Regel innerhalb von 30 Tagen und kostenlos, Gebühren bis 300 Franken nur bei unverhältnismässigem Aufwand, keine Begründungspflicht, Musterbrief für Auskunft, Berichtigung und Löschung
- EDÖB, Datenschutz — Rolle der Aufsichtsbehörde und Einstieg zum revidierten DSG
- Apple, Siri, Diktierfunktion und Datenschutz — Verarbeitung auf dem Gerät oder auf Apple-Servern, keine Audiospeicherung ohne Einwilligung in die Verbesserungsfunktion, Aufbewahrung von Transkripten und Anfragedaten bis zu zwei Jahre, zufällige Geräte-ID statt Kontoverknüpfung, keine Verwendung für Werbeprofile
- Google, Audioaufnahmen in den Web- und App-Aktivitäten verwalten — die Einstellung ist ausgeschaltet, sofern sie nicht aktiviert wird, sowie der Weg über das Google-Konto zu den Verlaufseinstellungen
- Amazon, Alexa, Echo Devices, and Your Privacy — Erkennung des Aktivierungsworts über akustische Muster, keine Speicherung oder Übertragung ohne Treffer, Tonstrom ab einem Sekundenbruchteil vor dem Aktivierungswort, Leuchtanzeige und optionaler Signalton, Mikrofontaste mit Trennung der Stromzufuhr, Verlauf mit automatischer Löschung nach drei oder achtzehn Monaten