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Gebühren & Recht

Replay-TV in der Schweiz: Werbung und Rechtslage

Warum du im Replay bei den einen Anbietern spulen kannst und bei den anderen nicht, welcher Artikel das regelt und was der genehmigte Tarif kostet.

Redaktionnachgeführt 8 Min. Lesezeit

Hand mit einer Fernbedienung vor einem Fernseher, auf dem eine Fortschrittsleiste mit Werbeblock zu sehen ist

Du drückst im Replay auf Vorspulen, und der Werbeblock läuft trotzdem durch. Beim Kollegen mit einem anderen Anbieter geht dasselbe problemlos. Das ist kein Fehler in deiner Box und keine Willkür: Replay-TV in der Schweiz steht auf einer Schranke des Urheberrechts, und was du überspringen darfst, entscheidet ein genehmigter Tarif — nicht die Fernbedienung.

Kurzantwort

  • Die Grundlage ist der Eigengebrauch. Art. 19 Abs. 1 Bst. a URG erlaubt die Verwendung im persönlichen Bereich, Art. 19 Abs. 2 URG erlaubt, die dafür nötige Kopie durch Dritte herstellen zu lassen. Genau das macht deine Anbieterin für dich.
  • Dafür ist eine Vergütung geschuldet, und zwar von der Anbieterin (Art. 20 Abs. 2 URG). Geltend machen dürfen sie nur zugelassene Verwertungsgesellschaften (Art. 20 Abs. 4 URG).
  • Der Betrag steht im Gemeinsamen Tarif 12, genehmigt von der Eidgenössischen Schiedskommission am 10. Mai 2021, gültig vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027.
  • Werbung überspringen ist im Grundangebot ausgeschlossen und wird erst über einen Zuschlag freigeschaltet. Das ist der Punkt, an dem sich die Angebote unterscheiden.
  • Die Revision des Urheberrechts hat dazu nichts geregelt. Die Norm zum zeitversetzten Fernsehen steht im Radio- und Fernsehgesetz: Art. 61a RTVG, in Kraft seit dem 1. Januar 2021.

Woher das Recht auf zeitversetztes Sehen kommt

Wer eine Sendung aufnimmt und später schaut, nutzt eine Schranke des Urheberrechts. Art. 19 Abs. 1 Bst. a URG zählt zum Eigengebrauch «jede Werkverwendung im persönlichen Bereich und im Kreis von Personen, die unter sich eng verbunden sind». Absatz 2 desselben Artikels geht einen Schritt weiter: Wer zum Eigengebrauch berechtigt ist, darf die dazu erforderlichen Vervielfältigungen «auch durch Dritte herstellen lassen». Dieser Dritte ist bei Replay-TV die Fernmeldedienstanbieterin mit ihrem Speicher im Netz.

Vergütungsfrei ist das aber nur, solange du selbst kopierst. Sobald ein Dritter die Kopie herstellt, greift Art. 20 Abs. 2 URG: Er schuldet dem Urheber oder der Urheberin eine Vergütung. Und diese Ansprüche «können nur von zugelassenen Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden» (Art. 20 Abs. 4 URG). Damit landet die Frage bei einem Tarif — und Tarife müssen der Schiedskommission zur Genehmigung vorgelegt werden (Art. 46 Abs. 3 URG), die sie prüft und genehmigt, wenn sie angemessen sind (Art. 59 Abs. 1 URG).

Die Schiedskommission hat diese Konstruktion in ihren Beschlüssen vom 30. November und 17. Dezember 2012 ausdrücklich für Replay-TV bejaht: Es gelte Art. 19 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 URG, der Tarif habe damit eine genügende gesetzliche Grundlage. Ausgeschlossen sei einzig, dass Dienstanbieter Kopien auf Vorrat erstellen, ohne dass jemand den Auftrag dazu erteilt hat. Deshalb musst du bei jedem Replay-Angebot vorher festlegen, welche Sender aufgezeichnet werden.

Warum der Streit um die Werbung so lange gedauert hat

Beide Seiten haben eine nachvollziehbare Rechnung. Die Sendeunternehmen refinanzieren ihr Programm zu einem erheblichen Teil über Werbung; wer den Block überspringt, entwertet den Werbeplatz, für den bezahlt wurde. Die Anbieter und ihr Publikum wiederum sehen im zeitversetzten Sehen die Funktion, für die viele überhaupt ein TV-Abo lösen — und ein Tarif, der sie unterbindet, nimmt ihnen ein Stück Leistung weg.

Wie hart das ausgetragen wurde, steht im Beschluss der Schiedskommission selbst. Den 2018 genehmigten Tarif zogen 23 Sendeunternehmen, darunter die SRG SSR, ans Bundesverwaltungsgericht weiter; dieses wies die Beschwerde mit Urteil B-1714/2018 vom 12. September 2018 ab, soweit es darauf eintrat. Danach ging es weiter ans Bundesgericht (Verfahren 2C_949/2018), das mehrfach sistiert wurde, um die Verhandlungen nicht zu stören. Parallel kündigten die Verwertungsgesellschaften den geltenden Tarif am 20. Dezember 2018 auf Ende 2020.

Ihre Begründung ist im Beschluss festgehalten und rechnet mit Grössenordnungen: Ein typisches Angebot für zeitversetztes Fernsehen umfasse rund 300 Fernsehsender; bei sieben Tagen Aufbewahrung entstehe daraus audiovisuelles Material von über 60’000 Stunden — bei Abonnementskosten von monatlich unter zwei Franken. Aus Sicht der Sendeunternehmen wiederum stiegen die Verluste durch das Überspringen von Werbung seit Jahren.

Was die Revision des Urheberrechts geändert hat — und was nicht

Die Änderung des URG vom 27. September 2019 ist am 1. April 2020 in Kraft getreten (AS 2020 1003). Sie brachte für den Film- und Fernsehbereich zwei neue, unverzichtbare Vergütungsansprüche: Art. 13a URG für die Urheberinnen und Urheber audiovisueller Werke und Art. 35a URG für die ausübenden Künstlerinnen und Künstler, jeweils für das Zugänglichmachen auf Abruf. Beide sind kollektiv wahrzunehmen, und beide nehmen Dienst- und Auftragswerke von Sendeunternehmen sowie Archivwerke nach Art. 22a URG ausdrücklich aus.

Eine Bestimmung zum Replay-TV enthält die Revision nicht. Die einschlägige Norm kam aus einem anderen Gesetz und über einen anderen Weg: Art. 61a RTVG, eingefügt durch die Revision des Fernmeldegesetzes vom 22. März 2019 und in Kraft seit dem 1. Januar 2021 (AS 2020 6159). Absatz 1 definiert zeitversetztes Fernsehen als das von einer Fernmeldedienstanbieterin verbreitete und aufgezeichnete Programm, das sie «unter Wahrung der urheberrechtlichen Bestimmungen» während einer beschränkten Zeitspanne integral zum Abruf bereithält. Absatz 2 ist der Kern:

«Fernmeldedienstanbieterinnen, die zeitversetztes Fernsehen anbieten, dürfen ohne Zustimmung des Programmveranstalters keine Änderungen an den von ihnen verbreiteten und aufgezeichneten linearen Fernsehprogrammen vornehmen. Die Regelungen zu Werbung und Sponsoring gelten sinngemäss auch für das zeitversetzte Fernsehen.»

Absatz 3 erlaubt dem Bundesrat zusätzlich, für den Jugendschutz Bestimmungen zur Zugänglichmachung im zeitversetzten Fernsehen zu erlassen.

Was für Replay-TV heute praktisch gilt: der Gemeinsame Tarif 12

Der heutige Tarif wurde am 10. Mai 2021 genehmigt, rückwirkend per 1. Januar 2021, mit Geltung bis zum 31. Dezember 2027 und höchstens zwei automatischen Verlängerungen um je ein Jahr, längstens bis Ende 2029. Geschäftsführende Verwertungsgesellschaft ist SUISSIMAGE; beteiligt sind ausserdem ProLitteris, SSA, SUISA und SWISSPERFORM.

Der Tarif unterscheidet zwei Aufzeichnungsarten. Werkbezogen heisst: Du setzt den Befehl für eine bestimmte Sendung. Programmbezogen heisst: Du lässt ganze Sendeprogramme mitlaufen — das ist der Replay-Knopf, den die meisten kennen. Für programmbezogene Aufzeichnungen gilt eine maximale Aufzeichnungsdauer von 30 Stunden oder 7 Tagen, und die Sendungen müssen «einschliesslich der Werbung vollständig und integral im Vollbildmodus» wiedergegeben werden. Overlays, mit denen die Anbieterin selbst Einnahmen erzielt, sind unzulässig; ein Bild-im-Bild mit höchstens einem Achtel der Bildschirmgrösse ist zulässig.

Angebot nach GT 12Vergütung je Monat und aktivem Endkunden, ohne Mehrwertsteuer
Werkbezogene Aufzeichnung, entgeltliches Angebot0.90 Fr.
Werkbezogene Aufzeichnung, unentgeltliches Angebot0.13 Fr.
Programmbezogen, max. 30 Stunden (Basisangebot Normal)1.04 Fr.
Programmbezogen, max. 7 Tage (Basisangebot Premium)1.50 Fr.
Nur Livepause und Rücksprung zum Sendebeginn0.45 Fr.
Zuschlag 1: Spulen und Ad Skipping bei Anschluss an die Branchenvereinbarung+ 0.50 Fr.
Zuschlag 2: dieselben Funktionen ohne Anschluss an die Branchenvereinbarung+ 5.00 Fr. (2022–2025), + 6.00 Fr. ab 2026

Stand August 2026. Die Beträge sind Tarifansätze, die die Anbieterin schuldet — kein Abopreis und keine Position auf deiner Rechnung.

Die eigentliche Weiche steht in Ziffer 1.2 Bst. b Abs. 4: «Das Vorspulen oder manuelle Überspringen von Werbeblöcken innerhalb der aufgezeichneten Sendungen ist ausgeschlossen. Das Anbieten von Funktionen zum automatischen Überspringen von Werbung auf jeweiligen Befehl des Endkunden oder der Endkundin (Ad Skipping) ist unzulässig.» Vorbehalten bleibt Ziffer 3.1 Bst. b Abs. 3 — und dort werden genau diese Funktionen gegen Zuschlag wieder geöffnet.

Der günstigere Zuschlag 1 setzt voraus, dass sich die Anbieterin der Branchenvereinbarung zwischen den Sendeunternehmen und den Nutzerverbänden Swissstream und SUISSEDIGITAL angeschlossen hat und das dort bereitgestellte Werbeinventar ausspielt. Diese Vereinbarung ist per 1. Januar 2022 in Kraft getreten und regelt, welche Werbeformate beim Abruf gespeicherter Sendungen erscheinen dürfen. Die Schiedskommission hat ausdrücklich festgehalten, dass sich ihre Genehmigung nicht auf diese Vereinbarung erstreckt: Sie ist ein privatrechtlicher Vertrag, für dessen Beurteilung die Kommission sich nicht zuständig sieht.

Was heisst das für dich

Wenn du wissen willst, ob du bei einem Angebot spulen kannst, such nicht im Gesetz, sondern in der Leistungsbeschreibung deiner Anbieterin — dort steht, ob Vorspulen und Überspringen im Replay freigeschaltet sind und ob dafür ein Aufpreis anfällt. Rechne auch damit, dass in aufgezeichneten Programmen andere Werbung erscheint als in der Live-Ausstrahlung; das ist nach der Branchenvereinbarung vorgesehen und kein Defekt. Notier dir schliesslich zwei Daten: Der heutige Tarif läuft bis zum 31. Dezember 2027, und der Zuschlag 2 ist per 2026 von 5.00 auf 6.00 Franken gestiegen — beides sind die Stellen, an denen sich Angebote in den nächsten Jahren verschieben können. Und wenn dein Anbieter das Replay-Angebot ändert oder verteuert, ist das eine Vertragsfrage, keine urheberrechtliche.

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Quellen

  • URG, SR 231.1 — Art. 19 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Eigengebrauch und Herstellung durch Dritte, Art. 20 Abs. 2 und 4 Vergütungspflicht und Verwertungsgesellschaften, Art. 13a und 35a Vergütungsansprüche aus der Revision vom 27. September 2019, Art. 37 Rechte der Sendeunternehmen, Art. 46 und 47 Tarifpflicht und Gemeinsamer Tarif, Art. 59 und 60 Tarifgenehmigung und Angemessenheit
  • RTVG, SR 784.40 — Art. 61a Zeitversetztes Fernsehen, eingefügt durch die Revision des Fernmeldegesetzes vom 22. März 2019, in Kraft seit dem 1. Januar 2021
  • ESchK, Beschluss vom 10. Mai 2021 zum Gemeinsamen Tarif 12 — Geltungsdauer 2021 bis 2027, Vergütungsansätze und Zuschläge, Ausschluss von Vorspulen und Ad Skipping in Ziff. 1.2 Bst. b Abs. 4, Beschwerde von 23 Sendeunternehmen, Urteil B-1714/2018 des Bundesverwaltungsgerichts, Verfahren 2C_949/2018 vor Bundesgericht, Branchenvereinbarung ab 1. Januar 2022
  • ESchK, Beschlüsse — Übersicht über die genehmigten Tarife, darunter die Beschlüsse zum GT 12 von 2018 und 2021
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