Endlich geht was in dieser Sache, obwohl die Weko in einer E-Mail an mich vor knapp 3 Jahren anderer Meinung war:
Sehr geehrter Herr Icetiger
Wir danken Ihnen für Ihre Mitteilung vom 21. Juli 2009.
Das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz; KG; SR 251) bezweckt, Wettbewerbsbeschränkungen durch Kartelle, Missbräuche marktbeherrschender Unternehmen und Unternehmenszusammenschlüsse zu verhindern.
Laut Ihren Angaben ist der Empfang von Teleclub über das Kabelnetz teurer als über BluewinTV. Falls Teleclub über eine marktbeherrschende Stellung verfügen würde, könnte im vorliegenden Fall eine unzulässige Verhaltensweise von Teleclub im Sinne des Kartellgesetzes vorliegen, indem die Kabelnetzbetreiber (und damit deren Kunden) gegenüber Swisscom (und deren Kunden) diskriminiert würden. Die Wettbewerbskommission hat im Zusammenschlussverfahren Swisscom - Cinetrade (publiziert in "Recht und Politik des Wettbewerbs (RPW), Ausgabe Nr. 2005/2, S. 363 ff.; verfügbar unter
Wettbewerbskommission - Recht und Politik des Wettbewerbs (RPW) allerdings keine marktbeherrschende Stellung von Swisscom resp. Teleclub im Pay-TV-Markt festgestellt. Auch ein allfällig missbräuchliches Verhalten der Kabelnetzbetreiber gegenüber Teleclub durch Verteuerung von dessen Verbreitung über das Kabelnetz würde wohl am Kriterium der Marktbeherrschung scheitern, da Teleclub eben auch über Bluewin empfangen werden kann.
Mangels einer vermutlich fehlenden marktbeherrschenden Stellung der Unternehmen liegt damit im vorliegenden Fall prima vista kein kartellrechtlich relevanter Sachverhalt vor.
Unter Umständen kann Ihnen die Preisüberwachung weitere Auskünfte erteilen, weshalb sie diese Korrespondenz in Kopie erhält.
Freundliche Grüsse
xy
Wissenschaftlicher Mitarbeiter
Wettbewerbskommission Sekretariat
Dienst Infrastruktur